Familienrecht in Darmstadt

Rechtsanwalt und Fachanwalt Holger Schmidt-Brücken



Familienrecht

Familienrecht

Rechtsanwalt Holger Schmidt-Brücken vertritt Sie kompetent bei

  • einer anstehenden Trennung
  • Scheidungsverfahren
  • Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens
  • Zugewinnausgleich
  • allen Unterhaltsfragen
  • allen Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts

Jedes Mandat beginnt mit einer Beratung. Anlässlich dieser Beratung zeigen wir Ihnen die Rechtslage und die möglichen Strategien auf. Wir informieren Sie über die zeitlichen Abläufe und über die Kostenrisiken. Sie entscheiden, in welchem Umfang wir für Sie tätig werden.




Trennung

„Erst mal Abstand gewinnen“ ist ganz sicher nicht immer der beste Rat. Warum? Bereits die Trennung von Eheleuten hat rechtliche Konsequenzen, nicht erst die spätere Scheidung:

Bereits ab Trennung entstehen klagbare Unterhaltsansprüche, die den Familienunterhalt ablösen, für den Ehegatten nach § 1361 BGB, für die Kinder nach § 1601, 1606 Abs. 3 BGB.

Leben die Eltern getrennt könnte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht nach § 1671 BGB beanspruchen. Der Elternteil, bei dem die Kinder gewöhnlich leben hat das alleinige Entscheidungsrecht für die Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder, § 1678 BGB.

Der Zeitpunkt der Trennung hat unter Umständen bereits Auswirkungen auf den späteren Zugewinnausgleich § 1375 Abs. 2 BGB. Es kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden, § 1379 Abs. 2 BGB. Zu diesem Zweck muss man aber den Tag der Trennung im Zweifel beweisen können.

Grundsätzlich kann die Scheidung erst ein Jahr nach Trennung begehrt werden, § 1565 Abs. 2 BGB. Wer geschieden werden will, muss das beweisen. 

Steuerlich bewirkt die Trennung, dass ab dem folgenden Kalenderjahr die Möglichkeit der Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer entfällt, § 26 EStG. Die Lohnsteuerklassen können Eheleute einmal im Jahr der Zusammenveranlagung wechseln.

Nach § 1361b BGB kann eine vorläufige Nutzungsregelung bezüglich der Ehewohnung beansprucht werden. Auch der Ausziehende haftet dem Vermieter zunächst weiter für die Miete, wenn er Mieter ist. Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer im Eigentum eines Ehegatten stehenden Wohnung kann ab alleiniger Nutzung, aber nicht rückwirkend verlangt werden, § 1361 b Abs. 3 BGB.

Für gemeinsame Schulden gilt ab der Trennung im Innenverhältnis im Zweifel ein anderer Verteilungsmaßstab, § 426 BGB, auch rückwirkend ab Trennung. 

Hausratsgegenstände können unter Umständen heraus verlangt werden, § 1361a BGB, wenn Alleineigentum oder die Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushalts auch bewiesen werden kann.

Bei länger andauernder Trennung muss überlegt werden, ob man die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten beibehalten möchte, § 1931 BGB. Die Einreichung der Scheidung reicht zur Beseitigung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten nicht unbedingt, § 1933 BGB. An die Anordnung von Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Kindern ist ggf. zu überdenken, § 2197 ff BGB. Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen müssen überdacht werden.

Wer erst einmal ausgezogen ist, kommt oft an Unterlagen, Eigentum nicht mehr heran und ist auf anwaltliche und gerichtliche Hilfe angewiesen, trägt Prozessrisiken und Kosten. Auch bei emotionaler Belastung muss man an die rechtzeitige Sicherung seiner Rechte denken, sonst belasten die Kosten und die Dauer der Verfahren und oft auch die Beweisnot noch mehr.

Verschwinden in der Trennungsphase Hausratsgegenstände, wird die Wohnung leergeräumt oder der Zugang versperrt, werden Kinder vorenthalten oder ist Gewalt im Spiel, muss über einstweiligen Rechtsschutz nachgedacht werden. Wer zu lange wartet, verwirkt sein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz. Am besten sofort – am gleichen Tag zum Anwalt. 



Ihr Anwalt in Darmstadt

für Familienrecht und Erbrecht


Ehevertrag

Wozu braucht man eigentlich einen Ehevertrag?

Gegenfrage: Wissen Sie wirklich, auf welche rechtlichen Folgen Sie sich bei Eheschließung einlassen? Ist das, was der Gesetzgeber – derzeit oder auch in Zukunft – als rechtliche Verpflichtung von Eheleuten vorsieht, wirklich „gerecht“ und vor allem das was Sie wollen? Wer blind darauf vertrauen will, dass das nach BGB alles schon „gerecht“ zugeht, darf sich auf das Abenteuer einlassen. Wer wissen will, wie die Rechtslage ist und was man anders vereinbaren kann, kann eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Für 190,00 € zzgl. MwSt. erläutert der Anwalt in einem ersten Beratungsgespräch, ob im konkreten Fall die Vorstellungen auch mit der Rechtslage übereinstimmen und ob ein Ehevertrag sinnvoll ist.

Regelmäßig Gegenstand von Eheverträgen sind Besonderheiten beim Güterrecht, meistens die Vereinbarung der Gütertrennung, § 1414 BGB. Möglich ist auch in begrenztem Maß die Abänderung gesetzlicher Unterhaltsregelungen und der Ausschluss oder Teilausschluss des Versorgungsausgleichs unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof)gezogenen Grenzen (BGH, v.11.02.2004, AZ: XII ZR 265/02. 

Oftmals geht es aber auch gar nicht um die grundlegende Veränderung, sondern nur um die Modifizierung der gesetzlichen Regelungen. So können im Ehevertrag auch bestimmte Vermögensgegenstände aus der gesetzlichen Güterrechtsregelung herausgenommen werden. Es können Anfangsvermögensbestände festgehalten werden, es können Bewertungsregeln für den Fall der Trennung/Scheidung festgelegt werden. 

Ein Ehevertrag kann auch nach geschlossener Ehe noch vereinbart werden, § 1408 BGB.

Eheverträge sind formbedürftig und müssen notariell beurkundet werden, § 1410 BGB. Natürlich müssen beide Ehegatten auch persönlich bei der Beurkundung anwesend sein. Der Notar muss die Beteiligten über den Inhalt des Vertrages belehren, § 17 BeurkG. 


Familienrecht

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Scheidung

Jedes familienrechtliches Mandat starten wir mit einer Beratung. Auch ein Verfahren auf Scheidung der Ehe kann sich, sofern sich die Eheleute nicht wirklich einig sind, zu einer umfangreichen und langwierigen Angelegenheit werden, durch den Einbezug sogenannter Folgesachen. Das gilt es zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen die Rechtslage und mögliche Strategien auf. Wir informieren Sie über die zeitlichen Abläufe und die Kostenrisiken. Sie entscheiden dann, wie und in welchem Umfang wir für Sie tätig werden. 

Im gerichtlichen Verfahren vertreten wir Sie zu den gesetzlichen Mindestgebühren. Sie zahlen keinen Mehrpreis für die Vertretung durch einen Fachanwalt. 

Kostenersparnisse ergeben sich dadurch, dass Sie in der Sache selbst erfolgreich vertreten werden und zum anderen dann, wenn möglichst viele Streitigkeiten schnell, vernünftig und außergerichtlich erledigt werden können. Sollte sich aber keine sachgerechte, außergerichtliche Lösung finden, sei es, weil die Ansichten über die Sach- oder Rechtslage zu weit auseinanderliegen oder einer der Beteiligten alles gerichtlich geklärt haben möchte, setzen wir uns zielstrebig für Ihre Rechte im gerichtlichen Verfahren ein. 


Unterhalt 

Wer im Gesetz nachschauen will, wie viel Unterhalt geschuldet ist, wird keine Antworten finden. „Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)“. lautet beispielsweise eine der dort anzutreffenden Regelungen, § 1610 BGB. Woraus leitet sich die Lebensstellung ab? Was ist angemessen? „Leben Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen …….. angemessenen Unterhalt verlangen“, § 1361 BGB. „Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur darauf verwiesen werden, sein Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bedienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann“, § 1361 Abs. 2 BGB. Was bedeutet das für die Praxis? Wann kann ein Ehegatte darauf verwiesen werden, selbst zu arbeiten und den Unterhalt zu verdienen und wann nicht? Diese Antworten gibt das Gesetz nicht.

Umgekehrt findet man im Internet eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen zu eben diesen Fragen, aber leider oft mit scheinbar konträren Inhalten. 

Unterhaltsrecht ist Richterrecht und wird durch die gerichtliche Praxis geprägt. Beim Kindesunterhalt ergibt sich der angemessene Unterhalt beispielsweise aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die nichts anderes ist, als eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Andere Oberlandesgerichte haben ihre eigenen Leitlinien, die jedoch an die Düsseldorfer Tabelle anknüpfen. Die Fülle der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist für die Betroffenen nur schwer einzuordnen. Nicht zuletzt deshalb ist gesetzlich angeordnet, dass sich die Beteiligten eines Unterhaltsrechtsstreits vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen müssen. 

Unterhalt ist monatlich wiederkehrend zu zahlen. Diese Dauerbelastung addiert sich zu großen Summen. Wer Unterhalt nicht rechtzeitig geltend macht, wird diesen für die Vergangenheit nicht beanspruchen können, §§ 1603 Abs. 1 BGB. Wer zu viel Unterhalt gezahlt hat, kann diesen nur in ganz engen Grenzen zurück fordern.

Der Fachanwalt für Familienrecht kennt die Untiefen des Unterhaltsrechts und klärt Sie frühzeitig über Rechte und Pflichten auf. Das ist nicht nur kostengünstiger und nervenschonend, sondern vermeidet auch unnötige Diskussionen zwischen Familienangehörigen. 

Seit gut einem Jahrzehnt gesellen sich zunehmend Sozialleistungsträger den Anspruchstellern von Unterhaltsansprüchen. Sie erheben Regressansprüche für Bezieher von Sozialleistungen. Hierbei geht es meistens um den Unterhalt der Eltern gegenüber ihren Kindern, aber inzwischen häufig auch um den Unterhalt volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern. In jüngster Zeit im häufiger anzutreffen sind Fallkonstellationen, in denen das Sozialamt sozialhilferechtliche Kostenbeiträge des einen Ehegatten für den anderen, in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten anfordert. Rechtsanwalt Holger Schmidt-Brücken sind alle Fallkonstellationen geläufig. Ein Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht berät und vertritt Sie auch gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern. 


Ihr Anwalt in Darmstadt

für Familienrecht und Erbrecht


Sorge/Umgangsrecht

Sobald Eltern dauerhaft voneinander getrennt leben, kann ein Elternteil beantragen, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise zur alleinigen Ausübung auf ihn übertragen wird. 

Damit wird der Streit wegen der Kinder oft zur ersten ernsthaften Auseinandersetzung und damit zu einem Kräftemessen zwischen den frisch getrennten Eltern. Dem Wohl der Kinder dient es nicht. Für die Kinder kann der Eindruck entstehen, dass sich die Eltern ihretwegen streiten oder gar ihretwegen getrennt haben. Rechtsanwalt Schmidt-Brücken setzt sich dafür ein, dass in Bezug auf die Kinder schnell verlässliche und durchsetzbare Regelungen gefunden werden. Damit wird vermieden, dass die Kinder in sonstige Streitigkeiten zwischen den Eltern hineingezogen werden. 

Auch im Bereich des Sorge/Umgangsrechts gibt es besondere Fallkonstellationen, abseits der üblichen Streitigkeiten. Hierzu zählen beispielsweise das Sorgerecht des Vaters nichtehelicher Kinder oder das Umgangsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters, ferner Verbleibensanordnungen für ein Kind in einer Pflegefamilie bis hin zum Sorgerechtsentzug wegen einer Gefährdung des Kindeswohls gem. § 1666 BGB. Alle Fallkonstellationen sind Rechtsanwalt Holger Schmidt-Brücken in über 20-jähriger Befassung mit dem Familienrecht geläufig. In einer umfangreichen Beratung werden Ihnen zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich der neusten rechtlichen Entwicklungen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts zu Kinderschutzfällen aufgezeigt. Im Anschluss an die Beratung entscheiden Sie, in welchem Umfang behördliche oder gerichtliche Maßnahmen beantragt werden sollen. 




Adresse:

RA Schmidt-Brücken
Luisenstraße 10
D-64283 Darmstadt


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