Erbrecht in Darmstadt

Rechtsanwalt Holger Schmidt-Brücken



Erbrecht

Gerade das Erbrecht ist wegen familiärer Zusammenhänge und oftmals seit Jahren bestehenden, unausgesprochenen Spannungen konfliktträchtig. Hier sind die fundierte rechtliche Beratung und die konsequente und zielstrebige Vertretung Ihrer Interessen von besonderer Bedeutung. Rechtsanwalt Schmidt-Brücken berät und vertritt Sie sowohl vor, als auch nach dem Erbfall, insbesondere bei 

Familienrecht

  • Testamentsgestaltung, Erbverträgen
  • Enterbung
  • vorweggenommener Erbfolge
  • Schenkung
  • Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unter Feststellung der Erben
  • Ausschlagung, Annahme, Anfechtung der Erbschaft
  • Pflichtteil
  • Auskunft und Wertermittlung des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckung
  • Schnelle und unkomplizierte Betreuung

   Erbrecht




Testament

Ein Testament kann eigenhändig oder vor einem Notar errichtet werden. Eigenhändig bedeutet dann aber auch, dass das Testament vollständig geschrieben sein muss und nicht nur unterschrieben. Diese und andere vermeintliche Kleinigkeiten können sehr schnell dazu führen, dass ein Testament unwirksam ist. Andere Beispiele: Kennen Sie den Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“? Kennen Sie die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteilsansprüche, die Sie nur in besonderen Fällen ausschließen können? Auch Testamente, die zwar wirksam, aber unklar sind, weil falsche Begriffe verwendet wurden oder Rechtsvorschriften übersehen wurden, führen häufig zu Streitigkeiten nach dem Erbfall. Genau das sollte ein Testament eigentlich verhindern. 

Deshalb ist es nicht zu empfehlen, ein Testament alleine aufzusetzen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die Beurkundung durch einen Notar ist angezeigt. 

Wer sein Testament nicht zu Hause aufbewahren möchte, kann es inzwischen auch handschriftliche in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben. Im Todesfall wird das Nachlassgericht über das Standesamt schriftlich informiert, so dass das Testament beim Nachlassgericht eröffnet wird. Damit wird verhindert, dass ein Testament verloren geht oder sogar unterschlagen wird. Die Verwahrung ist mit geringen Gebühren verbunden. 

Es ist auch nicht sinnvoll, die Errichtung eines Testaments aufzuschieben, bis man seine Zipperlein tagtäglich spürt. Besser ist es, ein Testament anzupassen, wenn sich die Umstände verändert haben. Mit der nun gegebenen Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament amtlich zu verwahren, halten sich die Kosten einer Änderung in Grenzen. Bei einem Nachlasswert von 50.000 € fallen beispielsweise beim Nachlassgericht Hinterlegungsgebühren von 33,- € an, bei einem Nachlass von 1 Millionen werden bescheidene 389,25 € fällig.  

Rechtsanwalt Holger Schmidt-Brücken empfiehlt im Regelfall, nach anwaltlicher Beratung frühzeitig ein eigenhändiges Testament zu errichten und dieses in Verwahrung zu geben. 

Die anwaltliche Erstberatung über die im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten und die einzuhaltende Form kostet 226,10 € brutto. Sofern eine Formulierung des Testaments gewünscht ist, wird mit dem Mandanten besprochen, welche Gebühren hierbei anfallen und ggf. vereinbart.  

Rechtsanwalt Schmidt-Brücken prüft darüber hinaus, welche Möglichkeit der letztwilligen Verfügung (eigenhändig oder notariell) wirtschaftlich und inhaltlich die geeignetste Form ist. Nicht immer ist das Ergebnis, dass ein eigenhändiges Testament errichtet werden sollte. Oftmals ist auch notarielles Testament zu empfehlen oder es kommt ein Erbvertrag in Betracht; denkbar sind auch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und/oder Erbverzichtsverträge.



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für Familienrecht und Erbrecht


Erbfall

Wie der Tod kommt auch der Erbfall oft unerwartet und unvorbereitet. Es stellen sich viele Fragen, die neben der Trauer bewältigt werden müssen:

Wer ist überhaupt Erbe? Gibt es ein Testament?

Wer muss, wer darf die Bestattung organisieren und wer muss bezahlen?

Gibt es Verträge, die gekündigt werden müssen, also Mietverträge, Mitgliedschaften?

Muss ein Erbschein beantragt werden?

Muss der Nachlass gesichert werden?

Muss die Erbschaft ausgeschlagen werden, falls ja, wie?

Welche Möglichkeiten gibt es, die Haftung zu begrenzen, wenn die Ausschlagungsfrist versäumt wurde?

Diese und andere Fragen sind Rechtsanwalt Schmidt-Brücken geläufig. Wir beantworten Ihre Fragen und vertreten erforderlichenfalls Ihre Interessen nach einem Erbfall.

Gar nicht so selten sind Streitigkeiten über die Auslegung oder über die Wirksamkeit eines Testaments. Neben der Vertretung im Verfahren auf Erteilung des Erbscheins kümmert sich der Erbrechtler auch um die Sicherung des Nachlasses.

Gibt es Streit um das Erbe oder um einzelne Gegenstände, die zum Nachlass gehören, ist häufig Eile geboten. Häufig werden Streitigkeiten nach Erbfällen hochemotional unter Verwandten ausgetragen. Umso wichtiger ist es, dass von Anfang an der „richtige Ton“ getroffen wird, damit so viel wie möglich im Rahmen der außergerichtlichen, kostengünstigen Konfliktlösung erreicht werden kann. Bei uns erhalten Sie im Bedarfsfall schnell einen Termin, damit Sie die Sach- und Rechtslage schnell einschätzen können, bevor sich Streitigkeiten in der Familie unnötig ausweiten. 


Familienrecht

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Pflichtteil

Der Pflichtteil beschäftigt den Rechtsanwalt für Erbrecht aus vielen Perspektiven:

Vor dem Erbfall ist zu klären, wer überhaupt Anspruch auf einen Pflichtteil hat und wenn ja in welcher Höhe. Der Anfall und die Höhe des Pflichtteils können sich mit der Zeit verändern, z.B. durch Todesfälle, Geburten oder durch Scheidung. Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten müssen diese immer auch bedacht werden, ggf. müssen Pflichtteilsverzichte oder die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil vereinbart werden.

Oft wird von der Enterbung gesprochen. Die vollständige Enterbung, also auch der Entzug des Pflichtteils, ist aber nur unter ganz engen rechtlichen Voraussetzungen möglich. In den Fällen, in denen das möglich ist, müssen die Tatsachen, die den Pflichtteilsentzug rechtfertigen, auch Jahre später, nämlich nach dem eigenen Tod von den Erben noch bewiesen werden können. Auch das wird häufig übersehen.

Nach dem Erbfall wird nicht selten um Ansprüche auf den Pflichtteil gestritten und zwar in beide Richtungen. Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch und vermittelt keine Teilhabe an einzelnen Nachlassgegenständen. Im Zweifel sind die Werte von Nachlassgegenständen durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Nicht immer wird auch über den Verbleib ehemals vorhandener Gegenstände gestritten. Hier gilt es, wirksam Auskunfts- und Belegansprüche durchzusetzen.


Erbschaftsteuer 

Bei Erbschaften und Schenkungen sitzt das Finanzamt bereits in den Startlöchern, um den Steueranteil zu sichern. Es gilt durch vorausschauende Planung zu verhindern, dass der Nachlass infolge der Steuerbelastung so stark beeinträchtigt wird, dass übertragenes Vermögen verkauft werden oder das übertragene Unternehmen nicht weitergeführt werden kann.

Durch eine geschickte rechtliche und steuerrechtliche Gestaltung der Nachfolge bestehen erhebliche Möglichkeiten der Steueroptimierung. Allerdings ist davon abzuraten, die Nachfolgeregelungen ausschließlich an Steueraspekten zu orientieren. Daher gibt es keine allgemein richtige Methode. Vielmehr lohnt es sich zu Lebzeiten eine, der individuellen Lebenssituation des Erblassers und ggf. den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend Lösung zu suchen. Gerne betreuen wir Sie bei der Formulierung Ihrer Ziele und der Ausarbeitung Ihrer maßgestrickten Vorgehensweise.

Ein beliebtes Mittel der Steuersenkung ist die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, sozusagen „mit der warmen Hand“. Es bestehen jedoch für die Generation des Schenkenden einige potenzielle Gefahren, welche vertraglich ausgeschlossen werden sollten. Wir nutzen für Sie die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauchsrecht, Wohnrecht und Rückforderungsrecht bzw. Rücktrittrecht. 

Bei Schenkungen ist innerhalb von 10 Jahren zu beachten, dass sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen können, der allerdings jährlich um 10 % abgeschmolzen wird.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Zunächst wird unterschieden in Steuerklassen und Freibeträge:

StKl

Verhältnis zum Erblasser

Freibetrag

I

Ehegatte, eingetragener Lebenspartner

Euro 500.000

I

Kind; Stiefkind;  Enkel, falls Eltern verstorben

Euro 400.000

I

Enkel

Euro 200.000

I

Eltern und Großeltern im Erbfall

Euro 100.000

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten;
Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte

Euro 20.000

III

alle Übrigen, betrifft insbesondere Paare ohne Trauschein

Euro 20.000




Sodann ermittelt sich der Steuersatz nach dem Wert der Erbschaft und der Steuerklasse, also der Nähe zum Erblasser:

Erwerb bis €

%-Satz in der Steuerklasse

  I II III
75.000,- 7 15 50
300.000,- 11 20 50
600.000,- 15 25 50
6.000.000,- 19 30 50
13.000.000,- 23 35 50
26.000.000,- 27 40 50
> 26.000.000,- 30 43 50

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für Familienrecht und Erbrecht


Testamentsvollstreckung

Als Testamentsvollstrecker stellt Rechtsanwalt Holger Schmidt-Brücken sicher, dass Ihr Wunsch als Erblassers auch wirklich umgesetzt wird. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind vielfältig und können durch das Testament vorgegeben werden: 

Bei mehreren Erben kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor ansonsten drohender Zerschlagung schützen. 

Bei geschäftsunfähigen Erben kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung der Zugriff Dritter eingeschränkt werden (Stichwort Behindertentestament). 

Bei unübersichtlichem Nachlass oder notwendiger Aufteilung oder Verwaltung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker die Abwicklung übernehmen, insbesondere wenn die Erben hierzu nicht in der Lage sind.  

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung zählt damit zu den wesentlichen Gestaltungselementen erbrechtlicher Anordnungen und wird doch vergleichsweise selten genutzt. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt bereits im Testament 




Adresse:

RA Schmidt-Brücken
Luisenstraße 10
D-64283 Darmstadt


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